Das Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung, Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) §
32 Heilmittel) sieht vor, dass Kassenpatienten, welche Heilmittel (z. B. Krankengymnastik) verordnet
bekommen, Zuzahlungen (Eigenbeteiligung) in unserer Praxis zu leisten haben.
Diese setzt
sich zusammen aus 10,00€ sogenannte Verordnungsblattgebühr + 10% des Honorars, das der Therapeut für die Behandlung erstattet bekommt.
Der Gesetzgeber verpflichtet uns dazu, diesen Eigenanteil einzufordern.
Seit dem 01.07.2019 gibt es bundeseinheitliche Preise für physiotherapeutische Leistungen.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet Ihre Zuzahlung in der Praxis zu kassieren.
Das können wir leider nicht ändern.
Wir bitten Sie aber Ihre Zuzahlungsgebühr bis spätestens zur 2. Behandlung an
unserer Anmeldung zu begleichen.
Das hilft einerseits den stetig steigenden Verwaltungsaufwand zu minimieren und erspart uns andererseits das unangenehme Eintreiben dieser Gebühr.
Sollte es aus irgendwelchen Gründen zum vorzeitigen Abbruch der Behandlungsserie kommen, werden ihnen die 10% der Eigenbeteiligung anteilmäßig zurückerstatten (ausgenommen der Verordnungsblattgebühr von
10,00€).